Untersuchungshaft
Die wohl gravierendste Maßnahme im Strafverfahren ist die Untersuchungshaft. Es bedeutet plötzlich aus dem Leben gerissen zu werden und ohne ein rechtskräftiges Urteil eingesperrt zu sein. Eine zutiefst verstörende und bedrückende Situation. Hier zählt jeder Tag und jede Stunde. In dieser Situation ist tatkräftiges Handeln entscheidend. Als engagierter Strafverteidiger stehe ich Ihnen oder Ihrem Angehörigen zur Seite- mit schneller Reaktion, rechtlicher Klarheit und dem Ziel, Ihre Freiheit zu sichern.
Was genau ist die Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Sie darf weder dazu genutzt werden, um ein Geständnis zu erzwingen noch um die Ermittlungen zu erleichtern. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel zu gewährleisten. Zeitlich kann sich die Untersuchungshaft vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erstrecken.
Wann darf die Untersuchungshaft angeordnet werden?
Nach § 112 StPO setzt die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht sowie mindestens einen Haftgrund voraus. Schließlich muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Die möglichen Haftgründe sind:
Flucht § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Ein Haftbefehl kann erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte bereits der Strafverfolgung entzogen hat – also „auf der Flucht“ ist. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von einem konkreten Fluchtverhalten.
Typische Fallkonstellationen:
- Der Beschuldigte hat seine Wohnung aufgegeben, ohne eine neue zu beziehen, oder er
hat sich ins Ausland abgesetzt, um dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu
entkommen. - Er lebt unangemeldet, unter falscher Identität oder an einem unbekannten Ort, um sich dem Verfahren dauerhaft oder zumindest auf längere Zeit zu entziehen.
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
Im Gegensatz zur tatsächlichen Flucht genügt für die Anordnung der Untersuchungshaft bereits die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren in Zukunft entziehen könnte. Die Gerichte prüfen dabei die persönlichen und sozialen Bindungen des Beschuldigten, insbesondere:
- Hat er einen festen Wohnsitz in Deutschland?
- Bestehen familiäre oder berufliche Bindungen
- Gibt es Auslandsbezüge oder Vermögen im Ausland?
- Wie hoch ist die zu erwartende Strafe?
Auch wenn die Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen kann: Je schwerer das drohende Strafmaß, desto eher nehmen die Gerichte eine Fluchtgefahr an- selbst bei stabilen Lebensverhältnissen. Oft genügt bereits ein geplanter Auslandsaufenthalt oder die Tatsache, dass jemand alleinstehend und ohne festes Einkommen ist.
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte versuchen wird, den Ermittlungsverlauf zu behindern – etwa durch:
- Beeinflussung von Zeugen oder Mitbeschuldigten
- Vernichtung oder Veränderung von Beweismitteln
- Absprache mit Dritten zur Verdeckung der Tat
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Bei bestimmten schweren Delikten – insbesondere Sexualstraftaten, Körperverletzungs- oder Raubdelikten – kann Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist oder die Tat erkennen lässt, dass weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese Form der Haft dient dem Schutz der Allgemeinheit, ist jedoch besonders
eingriffsintensiv.
Wie kann man sich gegen die Untersuchungshaft wehren?
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Dazu zählen:
- Haftprüfung
Auf Antrag ist innerhalb von zwei Wochen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ziel ist die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Hier kann der dringenden Tatverdacht entkräftet werden. Zum anderen können Argumente vorgebracht werden, die sich gegen die Annahme eines Haftgrundes richten. - Haftbeschwerde
Mit der Haftbeschwerde kann man sich gegen einen erlassenen Haftbefehl oder die Fortdauer der Untersuchungshaft wehren. Sie wird beim zuständigen Gericht eingelegt und von der nächsthöheren Instanz geprüft (z. B. Landgericht oder Oberlandesgericht).
Benötige ich bei Untersuchungshaft einen Strafverteidiger?
Ja, die Mitwirkung eines Verteidigers ist sogar gesetzlich verpflichtend (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Benennen Sie keinen eigenen Verteidiger, wird Ihnen das Gericht einen stellen. Gerichte nehmen erfahrungsgemäß überwiegend konfliktscheue Rechtsanwälte, die ihnen selbst wenig Arbeit bereiten. Deshalb gilt: Sie können und sollten den Verteidiger Ihres Vertrauens selber wählen. Das ist Ihr elementares (Grund-) Recht.
Liegt gegen Sie oder gegen Ihren Angehörigen ein Haftbefehl vor- zögern Sie nicht! Je früher Sie einen Strafverteidiger einschalten, umso größer sind die Chancen. Kontaktieren Sie uns umgehend für eine engagierte und effektive Strafverteidigung bei der Untersuchungshaft.
Halil Eren
Rechtsanwalt
Strafverteidiger
Die wohl gravierendste Maßnahme im Strafverfahren ist die Untersuchungshaft. Es bedeutet plötzlich aus dem Leben gerissen zu werden und ohne ein rechtskräftiges Urteil eingesperrt zu sein. Eine zutiefst verstörende und bedrückende Situation. Hier zählt jeder Tag und jede Stunde. In dieser Situation ist tatkräftiges Handeln entscheidend. Als engagierter Strafverteidiger stehe ich Ihnen oder Ihrem Angehörigen zur Seite- mit schneller Reaktion, rechtlicher Klarheit und dem Ziel, Ihre Freiheit zu sichern.
Was genau ist die Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Sie darf weder dazu genutzt werden, um ein Geständnis zu erzwingen noch um die Ermittlungen zu erleichtern. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel zu gewährleisten. Zeitlich kann sich die Untersuchungshaft vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erstrecken.
Wann darf die Untersuchungshaft angeordnet werden?
Nach § 112 StPO setzt die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht sowie mindestens einen Haftgrund voraus. Schließlich muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Die möglichen Haftgründe sind:
Flucht § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Ein Haftbefehl kann erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte bereits der Strafverfolgung entzogen hat – also „auf der Flucht“ ist. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von einem konkreten Fluchtverhalten.
Typische Fallkonstellationen:
- Der Beschuldigte hat seine Wohnung aufgegeben, ohne eine neue zu beziehen, oder er
hat sich ins Ausland abgesetzt, um dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu
entkommen. - Er lebt unangemeldet, unter falscher Identität oder an einem unbekannten Ort, um sich dem Verfahren dauerhaft oder zumindest auf längere Zeit zu entziehen.
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
Im Gegensatz zur tatsächlichen Flucht genügt für die Anordnung der Untersuchungshaft bereits die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren in Zukunft entziehen könnte. Die Gerichte prüfen dabei die persönlichen und sozialen Bindungen des Beschuldigten, insbesondere:
- Hat er einen festen Wohnsitz in Deutschland?
- Bestehen familiäre oder berufliche Bindungen
- Gibt es Auslandsbezüge oder Vermögen im Ausland?
- Wie hoch ist die zu erwartende Strafe?
Auch wenn die Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen kann: Je schwerer das drohende Strafmaß, desto eher nehmen die Gerichte eine Fluchtgefahr an- selbst bei stabilen Lebensverhältnissen. Oft genügt bereits ein geplanter Auslandsaufenthalt oder die Tatsache, dass jemand alleinstehend und ohne festes Einkommen ist.
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte versuchen wird, den Ermittlungsverlauf zu behindern – etwa durch:
- Beeinflussung von Zeugen oder Mitbeschuldigten
- Vernichtung oder Veränderung von Beweismitteln
- Absprache mit Dritten zur Verdeckung der Tat
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Bei bestimmten schweren Delikten – insbesondere Sexualstraftaten, Körperverletzungs- oder Raubdelikten – kann Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist oder die Tat erkennen lässt, dass weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese Form der Haft dient dem Schutz der Allgemeinheit, ist jedoch besonders
eingriffsintensiv.
Wie kann man sich gegen die Untersuchungshaft wehren?
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Dazu zählen:
- Haftprüfung
Auf Antrag ist innerhalb von zwei Wochen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ziel ist die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Hier kann der dringenden Tatverdacht entkräftet werden. Zum anderen können Argumente vorgebracht werden, die sich gegen die Annahme eines Haftgrundes richten. - Haftbeschwerde
Mit der Haftbeschwerde kann man sich gegen einen erlassenen Haftbefehl oder die Fortdauer der Untersuchungshaft wehren. Sie wird beim zuständigen Gericht eingelegt und von der nächsthöheren Instanz geprüft (z. B. Landgericht oder Oberlandesgericht).
Benötige ich bei Untersuchungshaft einen Strafverteidiger?
Ja, die Mitwirkung eines Verteidigers ist sogar gesetzlich verpflichtend (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Benennen Sie keinen eigenen Verteidiger, wird Ihnen das Gericht einen stellen. Gerichte nehmen erfahrungsgemäß überwiegend konfliktscheue Rechtsanwälte, die ihnen selbst wenig Arbeit bereiten. Deshalb gilt: Sie können und sollten den Verteidiger Ihres Vertrauens selber wählen. Das ist Ihr elementares (Grund-) Recht.
Liegt gegen Sie oder gegen Ihren Angehörigen ein Haftbefehl vor- zögern Sie nicht! Je früher Sie einen Strafverteidiger einschalten, umso größer sind die Chancen. Kontaktieren Sie uns umgehend für eine engagierte und effektive Strafverteidigung bei der Untersuchungshaft.
Halil Eren
Rechtsanwalt
Strafverteidiger
