Strafverteidigung

Der richtige Zeitpunkt: Sofort!

Oft ist zu lesen, sobald eine Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten liegt, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Das ist richtig, aber nur die halbe Wahrheit. Denn nach § 163a Abs. 1 S. 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens bei Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Die Vernehmung als Beschuldigter ist also möglicherweise die letzte Maßnahme eines schon lang andauernden Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Wann Sie eine Vorladung erhalten, hängt ganz maßgeblich von kriminaltaktischen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ab. Gerade bei verdeckten Ermittlungen werden die Strafverfolgungsbehörden zunächst davon absehen, den Beschuldigten mit den Tatvorwürfen zu konfrontieren.

Deshalb: sobald Sie davon ausgehen, in einen Sachverhalt verwickelt zu sein, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns sofort für ein unverbindliches Erstgespräch.

Methode: Mandatsbezogene Verteidigung

Jeder Fall ist anders. Diese Feststellung ist so schlicht wie zutreffend und der Ausgangspunkt einer jeden Strafverteidigung. Was aber in jedem Fall gleich bleibt, ist das oberste Gebot der mandatsbezogenen Verteidigung. Richtschnur für mich ist einzig und allein der Schutz und die Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen. Die Interessen beschränken sich dabei nicht nur auf den Ausgang des Verfahrens, sondern müssen
während des gesamten, ggf. langjährigen Verfahrens im Auge behalten werden. Namentlich
sind dies unter anderem:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Verhinderung wirtschaftlicher Schäden
    durch Verfahrensverzögerungen oder teure Beweiserhebungen
  • Verhinderung negativer außerstrafrechtlicher
    Folgen (Beruf/Gewerbe, Sorgerecht, Aufenthalt)

Diese Aspekte müssen schon bei Beginn der Mandatsaufnahme in den Blick genommen und
bei der Festlegung des Auftrags und des Honorars berücksichtigt werden.

Vorgehensweise: Akte, Gespräch, Strategie

Durch eine akribische Durchsicht der Ermittlungsakte werde ich mir möglichst frühzeitig ein vollständiges Bild des dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegenden Lebenssachverhalts verschaffen. Anschließend werden wir auf dieser Grundlage in einem vertrauensvollen Gespräch den Inhalt der Akte besprechen. Auf dieser Grundlage ist es möglich, die Stärken und vor allen Dingen die Schwächen der eigenen Verteidigungsposition zu bestimmen und Ihnen gegenüber eine valide Risikoeinschätzung für das weitere Vorgehen zu treffen.

Des Weiteren werden ich Sie umfassend darüber aufklären, welche Ihrer außerstrafrechtlichen Interessen und Rechtspositionen durch ein Ermittlungsverfahren und eine etwaige Verurteilung bedroht sein können.

Unter Berücksichtigung des Akteninhalts und Ihrer individuellen Interessen werde ich ein realistisches Verteidigungsziel und dann entsprechende Verteidigungsstrategien entwickeln. Eine umgekehrte Vorgehens-weise wäre nicht ratsam. Denn auch die beste Strategie ist nicht hilfreich, wenn nicht feststeht, welchem Ziel sie eigentlich dienen soll. Nicht von ungefähr heißt es: „Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige“. Aber: Jedem Strafprozess wohnt eine eigene, nicht selten schwer vorhersehbare Dynamik inne. Daher kann es notwendig sein, dass Verteidigungsziel dem Prozessgeschehen behutsam anzupassen.

Halil Eren

Rechtsanwalt
Strafverteidiger

Der richtige Zeitpunkt: Sofort!

Oft ist zu lesen, sobald eine Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten liegt, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Das ist richtig, aber nur die halbe Wahrheit. Denn nach § 163a Abs. 1 S. 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens bei Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Die Vernehmung als Beschuldigter ist also möglicherweise die letzte Maßnahme eines schon lang andauernden Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Wann Sie eine Vorladung erhalten, hängt ganz maßgeblich von kriminaltaktischen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ab. Gerade bei verdeckten Ermittlungen werden die Strafverfolgungsbehörden zunächst davon absehen, den Beschuldigten mit den Tatvorwürfen zu konfrontieren.

Deshalb: sobald Sie davon ausgehen, in einen Sachverhalt verwickelt zu sein, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns sofort für ein unverbindliches Erstgespräch.

Methode: Mandatsbezogene Verteidigung

Jeder Fall ist anders. Diese Feststellung ist so schlicht wie zutreffend und der Ausgangspunkt einer jeden Strafverteidigung. Was aber in jedem Fall gleich bleibt, ist das oberste Gebot der mandatsbezogenen Verteidigung. Richtschnur für mich ist einzig und allein der Schutz und die Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen. Die Interessen beschränken sich dabei nicht nur auf den Ausgang des Verfahrens, sondern müssen
während des gesamten, ggf. langjährigen Verfahrens im Auge behalten werden. Namentlich
sind dies unter anderem:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Verhinderung wirtschaftlicher Schäden
    durch Verfahrensverzögerungen oder teure Beweiserhebungen
  • Verhinderung negativer außerstrafrechtlicher
    Folgen (Beruf/Gewerbe, Sorgerecht, Aufenthalt)

Diese Aspekte müssen schon bei Beginn der Mandatsaufnahme in den Blick genommen und
bei der Festlegung des Auftrags und des Honorars berücksichtigt werden.

Vorgehensweise: Akte, Gespräch, Strategie

Durch eine akribische Durchsicht der Ermittlungsakte werde ich mir möglichst frühzeitig ein vollständiges Bild des dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegenden Lebenssachverhalts verschaffen. Anschließend werden wir auf dieser Grundlage in einem vertrauensvollen Gespräch den Inhalt der Akte besprechen. Auf dieser Grundlage ist es möglich, die Stärken und vor allen Dingen die Schwächen der eigenen Verteidigungsposition zu bestimmen und Ihnen gegenüber eine valide Risikoeinschätzung für das weitere Vorgehen zu treffen.

Des Weiteren werden ich Sie umfassend darüber aufklären, welche Ihrer außerstrafrechtlichen Interessen und Rechtspositionen durch ein Ermittlungsverfahren und eine etwaige Verurteilung bedroht sein können.

Unter Berücksichtigung des Akteninhalts und Ihrer individuellen Interessen werde ich ein realistisches Verteidigungsziel und dann entsprechende Verteidigungsstrategien entwickeln. Eine umgekehrte Vorgehens-weise wäre nicht ratsam. Denn auch die beste Strategie ist nicht hilfreich, wenn nicht feststeht, welchem Ziel sie eigentlich dienen soll. Nicht von ungefähr heißt es: „Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige“. Aber: Jedem Strafprozess wohnt eine eigene, nicht selten schwer vorhersehbare Dynamik inne. Daher kann es notwendig sein, dass Verteidigungsziel dem Prozessgeschehen behutsam anzupassen.

Halil Eren

Rechtsanwalt
Strafverteidiger