Strafbefehlsverfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Als ein rein schriftliches Verfahren ermöglicht es eine zügige Bestrafung von Bagatelldelikten bzw. Delikten mittlerer Kriminalität ohne die übliche Abfolge von Anklage, Zwischenverfahren, mündliche Hauptverhandlung und Urteil. Der Strafbefehl enthält die vorgeworfene Tat und die Festsetzung der Rechtsfolgen- ist sozusagen zugleich Anklage und Urteil und ist am ehesten mit einem Mahnbescheid im Zivilrecht vergleichbar.. Ihre praktische Bedeutung ist daher im Alltag der Strafjustiz enorm. Denn die Gerichte wären völlig überfordert, wenn sie jedes Verfahren mit Hauptverhandlung und Urteil erledigen müssten. So beantragten im Jahr 2019 die Staatsanwaltschaften in Deutschland bei den Amtsgerichten 640.981 Strafbefehle, während sie „nur“ 488.362 Anklagen zum Amts- und Landgericht erhoben.
Wie genau läuft das Verfahren ab?
Wenn die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt ausermittelt haben und der Auffassung sind, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Täterschaft des Beschuldigten besteht, müssen sie grundsätzlich öffentliche Klage erheben. Dies geschieht u.a. dadurch, dass sie bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift einreicht (§ 170 Abs. 1 StPO) oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Der Strafbefehl ist also nur eine andere Art der Anklage und an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es handelt sich um ein Verfahren bei dem Strafrichter oder einem Schöffengericht
- Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB)
- Die StA hält eine mündliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich
- Als Sanktion kommen nur bestimmte, in 407 Abs. 2 abschließend aufgezählten RF in
Betracht
Mit dem Strafbefehl können nur bestimmte Sanktionen verhängt werden. In Betracht kommt unter anderem eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Geht es um eine Freiheitsstrafe, so muss dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Sobald der Strafbefehl bei Gericht eingeht, prüft dieses die Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und erlässt den Strafbefehl (wie in den meisten Fällen), wenn sie keine Bedenken hat. Es ergeht also eine Entscheidung allein nach Aktenlage, ohne dass eine vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgen muss. Schließlich wird der Strafbefehl dem Beschuldigten förmlich zugestellt (gelber Briefumschlag, unbedingt aufbewahren!). Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann heißt es schnell aktiv werden!
Wie genau läuft das Verfahren ab?
Wenn die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt ausermittelt haben und der Auffassung sind, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Täterschaft des Beschuldigten besteht, müssen sie grundsätzlich öffentliche Klage erheben. Dies geschieht u.a. dadurch, dass sie bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift einreicht (§ 170 Abs. 1 StPO) oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Der Strafbefehl ist also nur eine andere Art der Anklage und an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es handelt sich um ein Verfahren bei dem Strafrichter oder einem Schöffengericht
- Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB)
- Die StA hält eine mündliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich
- Als Sanktion kommen nur bestimmte, in 407 Abs. 2 abschließend aufgezählten RF in
Betracht
Mit dem Strafbefehl können nur bestimmte Sanktionen verhängt werden. In Betracht kommt
unter anderem eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Geht es um eine Freiheitsstrafe, so muss dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Sobald der Strafbefehl bei Gericht eingeht, prüft dieses die Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und erlässt den Strafbefehl (wie in den meisten Fällen), wenn sie keine Bedenken hat. Es ergeht also eine Entscheidung allein nach Aktenlage, ohne dass eine vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgen muss. Schließlich wird der Strafbefehl dem Beschuldigten förmlich zugestellt (gelber Briefumschlag, unbedingt aufbewahren!). Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann heißt es schnell aktiv werden!
Was kann ich gegen den Strafbefehl tun?
Gegen den Strafbefehl kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Sofern fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, wird grundsätzlich ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Wird gegen den Strafbefehl kein fristgemäßer und zulässiger Einspruch erhoben, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Mit anderen Worten: die darin festgesetzte Sanktion ist endgültig und kann mit juristischen Mitteln nicht mehr angegriffen werden.
Muss ich für den Einspruch einen Anwalt einschalten?
Sie müssen nicht, aber Sie sollten! Ein Strafbefehl ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. Er kann einschneidende Folgen für den Betroffenen nach sich ziehen, die zwar nicht (im wahrsten Sinne des Wortes) schwarz auf weiß auf dem Strafbefehl stehen, aber zu den üblichen Nebenfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung gehören können, wie etwa:
- Bewährungswiderruf, § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB (Rn. 4a Fischer)
- Eintrag im Bundeszentralregister, §§ 3, 4 BZRG
- Eintrag im Führungszeugnis, §§ 32 ff. BZRG
- Eintrag im Fahreignungsregister, §§ 28 Abs. 3 StVG, 40 FeV (Anl. 13)
- Eintrag in das Gewerbezentralregister, § 149 Abs. 2 GewO
- Sonstige gewerberechtliche Auswirkungen, § 35 Abs. 3 GewO
- Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, § 54 AufenthG
- Präjudizielle Auswirkung auf die Beurteilung weiterer laufender Verfahren, etwas aus
dem Bereich des Zivil- oder Arbeitsrechts (Schadensersatz- oder
Kündigungsschutzprozess)
Mögliche Regressansprüche durch die Haftpflichtversicherung Gerade wegen den oben aufgezählten Nebenfolgen einer Verurteilung enthält das Strafbefehlsverfahren viele Tücken und Fallstricken. Daneben bietet es aber auch Chancen, glimpflich „aus der Sache rauszukommen“. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Erhalt eines Strafbefehls einen Verteidiger aufzusuchen.
Verteidigung im Strafbefehlsverfahren
Dem Verteidiger bieten sich eine ganze Reihe von taktischen Möglichkeiten, das Strafbefehlsverfahren sinnvoll für den Mandanten einzusetzen. Dies gilt in geeigneten Fällen für die aktive Hinwirkung auf den Erlass eines Strafbefehls als auch umgekehrt, durch bestimmte Maßnahmen einen bevorstehenden Strafbefehl zu verhindern. Doch bevor die richtige Taktik gewählt ist, muss das Ziel der Verteidigung mit dem Mandanten gemeinsam definiert werden (Methodik der Strafverteidigung). In diesem Rahmen ist der Mandant auch über die „Vorzüge“ des Strafbefehlsverfahrens aufzuklären:
- Dem Mandanten bleibt eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundene seelische Belastung erspart; daneben besteht nicht die Gefahr einer öffentlichen Ausbreitung des Tatvorwurfs durch entsprechende Medienberichterstattungen oder durch die Vernehmung von dem Mandanten nahestehenden Zeugen, die erst dadurch von dem Tatvorwurf erfahren würden.
- Baldige Gewissheit über die Rechtsfolgen Tatvorwurfs
- Der mit der Teilnahme an einer Hauptverhandlung verbundene Zeitaufwand bleibt erspart
- Deutlich reduzierte Kosten, die der Mandant ggf. in einem weit größeren Umfang zu tragen hätte
Sofern ein Strafbefehl schon erlassen wurde, ist das erste Mittel der Wahl in der Regel der Einspruch, um die Bestandskraft des Strafbefehls zu verhindern und Zeit zu gewinnen.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Die ersten Weichen für das weitere Procedere werden schon mit der „Art“ des eingelegten Einspruchs gestellt. Denn: der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten oder sich auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken, § 410 Abs. 2 StPO. So ist es z.B. möglich, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu beschränken. Dies hat den Vorteil, dass das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne eine mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Das Gericht darf dabei bei seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Angeklagten von der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe abweichen (sog. Verschlechterungsverbot). Die Beschränkung des Einspruchs kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfolgen, § 411 Abs. 3 S. 1 StPO.
Ist der Einspruch zulässig eingelegt und nicht nach § 411 Abs. 1 S. 2 StPO beschränkt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Dann wird, bis auf einige prozessrechtliche Besonderheiten, eine ganze „normale“ Hauptverhandlung durchgeführt. In diesem Fall gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das heißt, das Gericht kann auch eine härtere Strafe verhängen als die, die im Strafbefehl festgesetzt war, § 411 Abs. 4 StPO.
Ist eine Einstellung nach dem Einspruch möglich?
Anders als die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls es vermuten lässt, kann die Hauptverhandlung jedoch durch eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO oder gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen vermieden werden. Dies hat gleich mehrere Vorteile:
- es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister, womit der Mandant weiterhin als unbestraft gilt;
- etwaige Nebenfolgen fallen weg
- die Auflagen sind in der Regel milder als die im Strafbefehl angedrohte Strafe
Die Einstellung gegen Geldauflage wirkt sich aber gegenüber der zu erwartenden Geldstrafe insoweit nachteilig aus, als dass die Geldauflage innerhalb von sechs Monaten zu zahlen ist, § 153a Abs. 2. Bei der Geldstrafe kann spätestens im Vollstreckungsverfahren eine Ratenzahlung beantragt werden. Und trotz Einstellung lässt es sich nicht immer vermeiden, dass eine Versicherung etwa wegen einer Verkehrsunfallflucht Regressansprüche anmeldet.
Allerdings sind die Chancen, solche Ansprüche erfolgreich abzuwehren, erheblich besser als nach einem Strafbefehl. Somit bleibt festzuhalten: die Einstellung ist kein Allerheilmittel, aber oft genug gegenüber einer mit Unwägbarkeiten verbundenen Hauptverhandlung das geringere Übel. Daher wäre es ein schweres Versäumnis, sie nicht als mögliches Verteidigungsziel in Erwägung zu ziehen und dementsprechende Verteidigungsaktivitäten zu
entfalten.
Kann ich eine Einstellung auch beantragen?
Nein, einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Eine Einstellung kann von einem der Verfahrensbeteiligten – Gericht, Staatsanwaltschaft, Angeschuldigter – ganz unförmlich „angeregt“ werden und bedarf ihrer aller Zustimmung. In der Praxis kommt diese Anregung oft von Seiten der Verteidigung, wenn sie denn als ein realistisches Verteidigungsziel anvisiert wurde. Auf Grundlage der Ermittlungsakte sollte die Anregung wohlbegründet werden und stichhaltige Argumente enthalten, um das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.
Halil Eren
Rechtsanwalt
Strafverteidiger
Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Als ein rein schriftliches Verfahren ermöglicht es eine zügige Bestrafung von Bagatelldelikten bzw. Delikten mittlerer Kriminalität ohne die übliche Abfolge von Anklage, Zwischenverfahren, mündliche Hauptverhandlung und Urteil. Der Strafbefehl enthält die vorgeworfene Tat und die Festsetzung der Rechtsfolgen- ist sozusagen zugleich Anklage und Urteil und ist am ehesten mit einem Mahnbescheid im Zivilrecht vergleichbar.. Ihre praktische Bedeutung ist daher im Alltag der Strafjustiz enorm. Denn die Gerichte wären völlig überfordert, wenn sie jedes Verfahren mit Hauptverhandlung und Urteil erledigen müssten. So beantragten im Jahr 2019 die Staatsanwaltschaften in Deutschland bei den Amtsgerichten 640.981 Strafbefehle, während sie „nur“ 488.362 Anklagen zum Amts- und Landgericht erhoben.
Wie genau läuft das Verfahren ab?
Wenn die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt ausermittelt haben und der Auffassung sind, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Täterschaft des Beschuldigten besteht, müssen sie grundsätzlich öffentliche Klage erheben. Dies geschieht u.a. dadurch, dass sie bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift einreicht (§ 170 Abs. 1 StPO) oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Der Strafbefehl ist also nur eine andere Art der Anklage und an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es handelt sich um ein Verfahren bei dem Strafrichter oder einem Schöffengericht
- Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB)
- Die StA hält eine mündliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich
- Als Sanktion kommen nur bestimmte, in 407 Abs. 2 abschließend aufgezählten RF in
Betracht
Mit dem Strafbefehl können nur bestimmte Sanktionen verhängt werden. In Betracht kommt unter anderem eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Geht es um eine Freiheitsstrafe, so muss dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Sobald der Strafbefehl bei Gericht eingeht, prüft dieses die Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und erlässt den Strafbefehl (wie in den meisten Fällen), wenn sie keine Bedenken hat. Es ergeht also eine Entscheidung allein nach Aktenlage, ohne dass eine vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgen muss. Schließlich wird der Strafbefehl dem Beschuldigten förmlich zugestellt (gelber Briefumschlag, unbedingt aufbewahren!). Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann heißt es schnell aktiv werden!
Wie genau läuft das Verfahren ab?
Wenn die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt ausermittelt haben und der Auffassung sind, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Täterschaft des Beschuldigten besteht, müssen sie grundsätzlich öffentliche Klage erheben. Dies geschieht u.a. dadurch, dass sie bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift einreicht (§ 170 Abs. 1 StPO) oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Der Strafbefehl ist also nur eine andere Art der Anklage und an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es handelt sich um ein Verfahren bei dem Strafrichter oder einem Schöffengericht
- Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB)
- Die StA hält eine mündliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich
- Als Sanktion kommen nur bestimmte, in 407 Abs. 2 abschließend aufgezählten RF in
Betracht
Mit dem Strafbefehl können nur bestimmte Sanktionen verhängt werden. In Betracht kommt
unter anderem eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Geht es um eine Freiheitsstrafe, so muss dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Sobald der Strafbefehl bei Gericht eingeht, prüft dieses die Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und erlässt den Strafbefehl (wie in den meisten Fällen), wenn sie keine Bedenken hat. Es ergeht also eine Entscheidung allein nach Aktenlage, ohne dass eine vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgen muss. Schließlich wird der Strafbefehl dem Beschuldigten förmlich zugestellt (gelber Briefumschlag, unbedingt aufbewahren!). Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann heißt es schnell aktiv werden!
Was kann ich gegen den Strafbefehl tun?
Gegen den Strafbefehl kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Sofern fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, wird grundsätzlich ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Wird gegen den Strafbefehl kein fristgemäßer und zulässiger Einspruch erhoben, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Mit anderen Worten: die darin festgesetzte Sanktion ist endgültig und kann mit juristischen Mitteln nicht mehr angegriffen werden.
Muss ich für den Einspruch einen Anwalt einschalten?
Sie müssen nicht, aber Sie sollten! Ein Strafbefehl ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. Er kann einschneidende Folgen für den Betroffenen nach sich ziehen, die zwar nicht (im wahrsten Sinne des Wortes) schwarz auf weiß auf dem Strafbefehl stehen, aber zu den üblichen Nebenfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung gehören können, wie etwa:
- Bewährungswiderruf, § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB (Rn. 4a Fischer)
- Eintrag im Bundeszentralregister, §§ 3, 4 BZRG
- Eintrag im Führungszeugnis, §§ 32 ff. BZRG
- Eintrag im Fahreignungsregister, §§ 28 Abs. 3 StVG, 40 FeV (Anl. 13)
- Eintrag in das Gewerbezentralregister, § 149 Abs. 2 GewO
- Sonstige gewerberechtliche Auswirkungen, § 35 Abs. 3 GewO
- Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, § 54 AufenthG
- Präjudizielle Auswirkung auf die Beurteilung weiterer laufender Verfahren, etwas aus
dem Bereich des Zivil- oder Arbeitsrechts (Schadensersatz- oder
Kündigungsschutzprozess)
Mögliche Regressansprüche durch die Haftpflichtversicherung Gerade wegen den oben aufgezählten Nebenfolgen einer Verurteilung enthält das Strafbefehlsverfahren viele Tücken und Fallstricken. Daneben bietet es aber auch Chancen, glimpflich „aus der Sache rauszukommen“. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Erhalt eines Strafbefehls einen Verteidiger aufzusuchen.
Verteidigung im Strafbefehlsverfahren
Dem Verteidiger bieten sich eine ganze Reihe von taktischen Möglichkeiten, das Strafbefehlsverfahren sinnvoll für den Mandanten einzusetzen. Dies gilt in geeigneten Fällen für die aktive Hinwirkung auf den Erlass eines Strafbefehls als auch umgekehrt, durch bestimmte Maßnahmen einen bevorstehenden Strafbefehl zu verhindern. Doch bevor die richtige Taktik gewählt ist, muss das Ziel der Verteidigung mit dem Mandanten gemeinsam definiert werden (Methodik der Strafverteidigung). In diesem Rahmen ist der Mandant auch über die „Vorzüge“ des Strafbefehlsverfahrens aufzuklären:
- Dem Mandanten bleibt eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundene seelische Belastung erspart; daneben besteht nicht die Gefahr einer öffentlichen Ausbreitung des Tatvorwurfs durch entsprechende Medienberichterstattungen oder durch die Vernehmung von dem Mandanten nahestehenden Zeugen, die erst dadurch von dem Tatvorwurf erfahren würden.
- Baldige Gewissheit über die Rechtsfolgen Tatvorwurfs
- Der mit der Teilnahme an einer Hauptverhandlung verbundene Zeitaufwand bleibt erspart
- Deutlich reduzierte Kosten, die der Mandant ggf. in einem weit größeren Umfang zu tragen hätte
Sofern ein Strafbefehl schon erlassen wurde, ist das erste Mittel der Wahl in der Regel der Einspruch, um die Bestandskraft des Strafbefehls zu verhindern und Zeit zu gewinnen.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Die ersten Weichen für das weitere Procedere werden schon mit der „Art“ des eingelegten Einspruchs gestellt. Denn: der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten oder sich auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken, § 410 Abs. 2 StPO. So ist es z.B. möglich, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu beschränken. Dies hat den Vorteil, dass das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne eine mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Das Gericht darf dabei bei seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Angeklagten von der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe abweichen (sog. Verschlechterungsverbot). Die Beschränkung des Einspruchs kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfolgen, § 411 Abs. 3 S. 1 StPO.
Ist der Einspruch zulässig eingelegt und nicht nach § 411 Abs. 1 S. 2 StPO beschränkt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Dann wird, bis auf einige prozessrechtliche Besonderheiten, eine ganze „normale“ Hauptverhandlung durchgeführt. In diesem Fall gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das heißt, das Gericht kann auch eine härtere Strafe verhängen als die, die im Strafbefehl festgesetzt war, § 411 Abs. 4 StPO.
Ist eine Einstellung nach dem Einspruch möglich?
Anders als die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls es vermuten lässt, kann die Hauptverhandlung jedoch durch eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO oder gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen vermieden werden. Dies hat gleich mehrere Vorteile:
- es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister, womit der Mandant weiterhin als unbestraft gilt;
- etwaige Nebenfolgen fallen weg
- die Auflagen sind in der Regel milder als die im Strafbefehl angedrohte Strafe
Die Einstellung gegen Geldauflage wirkt sich aber gegenüber der zu erwartenden Geldstrafe insoweit nachteilig aus, als dass die Geldauflage innerhalb von sechs Monaten zu zahlen ist, § 153a Abs. 2. Bei der Geldstrafe kann spätestens im Vollstreckungsverfahren eine Ratenzahlung beantragt werden. Und trotz Einstellung lässt es sich nicht immer vermeiden, dass eine Versicherung etwa wegen einer Verkehrsunfallflucht Regressansprüche anmeldet.
Allerdings sind die Chancen, solche Ansprüche erfolgreich abzuwehren, erheblich besser als nach einem Strafbefehl. Somit bleibt festzuhalten: die Einstellung ist kein Allerheilmittel, aber oft genug gegenüber einer mit Unwägbarkeiten verbundenen Hauptverhandlung das geringere Übel. Daher wäre es ein schweres Versäumnis, sie nicht als mögliches Verteidigungsziel in Erwägung zu ziehen und dementsprechende Verteidigungsaktivitäten zu
entfalten.
Kann ich eine Einstellung auch beantragen?
Nein, einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Eine Einstellung kann von einem der Verfahrensbeteiligten – Gericht, Staatsanwaltschaft, Angeschuldigter – ganz unförmlich „angeregt“ werden und bedarf ihrer aller Zustimmung. In der Praxis kommt diese Anregung oft von Seiten der Verteidigung, wenn sie denn als ein realistisches Verteidigungsziel anvisiert wurde. Auf Grundlage der Ermittlungsakte sollte die Anregung wohlbegründet werden und stichhaltige Argumente enthalten, um das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.
Halil Eren
Rechtsanwalt
Strafverteidiger
