Pflichtverteidigung

Was ist Pflichtverteidigung?

Die Pflichtverteidigung wird in der Strafprozessordnung als „notwendige Verteidigung“ bezeichnet und ist eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren.

In Fällen der notwendigen Verteidigung ist im Interesse eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bzw. Angeklagten zwingend die Mitwirkung (mindestens) eines Verteidigers vorgeschrieben.

Die Pflichtverteidigung ist somit in erster Linie als eine Selbstverpflichtung des Staates zu verstehen. Sie ist keine Verteidigung zweiter Klasse, sondern gehört zu den Errungenschaften des Rechtstaats, deren Bedeutung gar nicht hoch genug zu bewerten ist.

In welchen Fällen liegt eine notwendige Verteidigung vor?

Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. Nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO sind dies unter anderem folgende Konstellationen, in denen zwingend ein Verteidiger beizuordnen ist:

  • es ist zu erwarten, dass der Prozess in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfinden wird;

  • dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt (§ 12 Abs. 1 StGB);

  • das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen;

  • der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist

Schließlich kann eine notwendige Verteidigung nach dem Auffangtatbestand des § 140 Abs. 2 StPO in folgenden Fällen vorliegen:

  • es handelt sich um eine schwere Tat oder es sind schwere Rechtsfolgen zu erwarten;

  • es liegt eine schwierige Sach- oder Rechtslage vor;

  • der Beschuldigte kann sich ersichtlich nicht selber verteidigen

Es fällt sofort auf, dass diese Kriterien etwas „weicher“ formuliert sind als die in § 140 Abs. 1 StPO. Dementsprechend entscheidet das Gericht im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob (mindestens) eines dieser Merkmale erfüllt ist.

Was ist der Unterschied von Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?

Wie bereits erwähnt, besagt die notwendige Verteidigung nur, dass in bestimmten Fällen ein Verteidiger bei dem Verfahren mitwirken muss. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in diesen Fällen nur ersatzweise, d.h. nur dann, wenn der Beschuldigte nicht schon selbst einen Verteidiger gewählt hat (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO).

Dieser wird in Abgrenzung zum Pflichtverteidiger auch Wahlverteidiger (§ 138 Abs. 1 StPO) genannt.

Die Wahlverteidigung erfolgt allein auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Verteidiger und Mandant. Hieraus ist der Mandant zur Zahlung der Gebühren und der Verteidiger zur Beratung und Vertretung verpflichtet. Diese Gebühren kriegt er nur im Falle eines Freispruchs von der Staatskasse erstattet.

Es bleibt dem Wahlverteidiger jedoch unbenommen, sich im Laufe des Verfahrens zum Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, sofern die Voraussetzungen der „notwendigen Verteidigung“ vorliegen.

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger bewirkt eine zusätzliche, öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers bei der Durchführung des Strafverfahrens durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken. Somit ist er nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern auch gegenüber dem Staat zur Verteidigung verpflichtet.

Kann ich mir den Pflichtverteidiger selber aussuchen?

Dass der Pflichtverteidiger gerichtlich bestellt wird bedeutet nicht, dass man sich den Verteidiger nicht aussuchen kann. Vor der Bestellung wird dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, innerhalb einer kurzen Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, § 142 Abs. 5 S. 1 StPO.

Dieser Verteidiger wird dann auch in der Regel zum Pflichtverteidiger bestellt. Wichtig hierbei: der gewählte Verteidiger muss seinen Sitz nicht am Gerichtsort haben. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant hat gegenüber der Ortsnähe in der Regel Vorrang.

Erklärt sich der Beschuldigte hingegen nicht innerhalb der Frist, wird ihm ein durch das Gericht gewählter Pflichtverteidiger bestellt, § 142 Abs. 6 StPO.

Bis das Urteil euch scheidet oder ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?

Ein Wechsel allein auf Wunsch des Beschuldigten ist nicht ohne weiteres möglich. Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet grundsätzlich mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, § 143 Abs. 1 StPO.

Erst für die Revisionsinstanz kann hingegen auf Antrag des Beschuldigten ein neuer Pflichtverteidiger bestellt werden, § 143a Abs. 3 StPO.

Darüber hinaus ist ein sog. konsensualer Pflichtverteidigerwechsel in der Regel unproblematisch. Ein solcher setzt voraus, dass sich der Angeklagte und beide Verteidiger (der alte und der neue) mit dem Wechsel einverstanden erklären und durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerungen und Mehrkosten für die Staatskasse entstehen.

Weiterhin kann der Beschuldigte den Verteidiger auch grundsätzlich durch die Beauftragung eines Wahlverteidigers wechseln, § 143a Abs. 1 S. 1 StPO. Bei umfangreichen Verfahren kann es trotzdem passieren, dass der Pflichtverteidiger weiterhin beigeordnet bleibt.

Ansonsten ist der Wechsel des Pflichtverteidigers bis auf einige Sonderfälle nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger endgültig zerstört ist. Hieran sind allerdings hohe Voraussetzungen geknüpft.

Halil Eren

Rechtsanwalt
Strafverteidiger

Was ist Pflichtverteidigung?

Die Pflichtverteidigung wird in der Strafprozessordnung als „notwendige Verteidigung“ bezeichnet und ist eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren.

In Fällen der notwendigen Verteidigung ist im Interesse eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bzw. Angeklagten zwingend die Mitwirkung (mindestens) eines Verteidigers vorgeschrieben.

Die Pflichtverteidigung ist somit in erster Linie als eine Selbstverpflichtung des Staates zu verstehen. Sie ist keine Verteidigung zweiter Klasse, sondern gehört zu den Errungenschaften des Rechtstaats, deren Bedeutung gar nicht hoch genug zu bewerten ist.

In welchen Fällen liegt eine notwendige Verteidigung vor?

Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. Nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO sind dies unter anderem folgende Konstellationen, in denen zwingend ein Verteidiger beizuordnen ist:

  • es ist zu erwarten, dass der Prozess in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfinden wird;

  • dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt (§ 12 Abs. 1 StGB);

  • das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen;

  • der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist

Schließlich kann eine notwendige Verteidigung nach dem Auffangtatbestand des § 140 Abs. 2 StPO in folgenden Fällen vorliegen:

  • es handelt sich um eine schwere Tat oder es sind schwere Rechtsfolgen zu erwarten;

  • es liegt eine schwierige Sach- oder Rechtslage vor;

  • der Beschuldigte kann sich ersichtlich nicht selber verteidigen

Es fällt sofort auf, dass diese Kriterien etwas „weicher“ formuliert sind als die in § 140 Abs. 1 StPO. Dementsprechend entscheidet das Gericht im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob (mindestens) eines dieser Merkmale erfüllt ist.

Was ist der Unterschied von Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?

Wie bereits erwähnt, besagt die notwendige Verteidigung nur, dass in bestimmten Fällen ein Verteidiger bei dem Verfahren mitwirken muss. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in diesen Fällen nur ersatzweise, d.h. nur dann, wenn der Beschuldigte nicht schon selbst einen Verteidiger gewählt hat (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO).

Dieser wird in Abgrenzung zum Pflichtverteidiger auch Wahlverteidiger (§ 138 Abs. 1 StPO) genannt.

Die Wahlverteidigung erfolgt allein auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Verteidiger und Mandant. Hieraus ist der Mandant zur Zahlung der Gebühren und der Verteidiger zur Beratung und Vertretung verpflichtet. Diese Gebühren kriegt er nur im Falle eines Freispruchs von der Staatskasse erstattet.

Es bleibt dem Wahlverteidiger jedoch unbenommen, sich im Laufe des Verfahrens zum Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, sofern die Voraussetzungen der „notwendigen Verteidigung“ vorliegen.

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger bewirkt eine zusätzliche, öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers bei der Durchführung des Strafverfahrens durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken. Somit ist er nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern auch gegenüber dem Staat zur Verteidigung verpflichtet.

Kann ich mir den Pflichtverteidiger selber aussuchen?

Dass der Pflichtverteidiger gerichtlich bestellt wird bedeutet nicht, dass man sich den Verteidiger nicht aussuchen kann. Vor der Bestellung wird dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, innerhalb einer kurzen Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, § 142 Abs. 5 S. 1 StPO.

Dieser Verteidiger wird dann auch in der Regel zum Pflichtverteidiger bestellt. Wichtig hierbei: der gewählte Verteidiger muss seinen Sitz nicht am Gerichtsort haben. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant hat gegenüber der Ortsnähe in der Regel Vorrang.

Erklärt sich der Beschuldigte hingegen nicht innerhalb der Frist, wird ihm ein durch das Gericht gewählter Pflichtverteidiger bestellt, § 142 Abs. 6 StPO.

Bis das Urteil euch scheidet oder ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?

Ein Wechsel allein auf Wunsch des Beschuldigten ist nicht ohne weiteres möglich. Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet grundsätzlich mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, § 143 Abs. 1 StPO.

Erst für die Revisionsinstanz kann hingegen auf Antrag des Beschuldigten ein neuer Pflichtverteidiger bestellt werden, § 143a Abs. 3 StPO.

Darüber hinaus ist ein sog. konsensualer Pflichtverteidigerwechsel in der Regel unproblematisch. Ein solcher setzt voraus, dass sich der Angeklagte und beide Verteidiger (der alte und der neue) mit dem Wechsel einverstanden erklären und durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerungen und Mehrkosten für die Staatskasse entstehen.

Weiterhin kann der Beschuldigte den Verteidiger auch grundsätzlich durch die Beauftragung eines Wahlverteidigers wechseln, § 143a Abs. 1 S. 1 StPO. Bei umfangreichen Verfahren kann es trotzdem passieren, dass der Pflichtverteidiger weiterhin beigeordnet bleibt.

Ansonsten ist der Wechsel des Pflichtverteidigers bis auf einige Sonderfälle nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger endgültig zerstört ist. Hieran sind allerdings hohe Voraussetzungen geknüpft.

Halil Eren

Rechtsanwalt
Strafverteidiger